Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, so dass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.
Worum ging es?
Ein Auftragnehmer wurde mit der Verlegung einer Gasspeicherfolie beauftragt. Diese kaufte er bei einem Lieferanten. Nach Fertigstellung riss die Folie. Eine Maschine des Auftraggebers wurde beschädigt. Es kam zu einer Betriebsunterbrechung. Der dadurch verursachte Schaden belief sich auf über 100.000 Euro. Der Auftragnehmer meinte, er hafte nicht für Mängel der Folie, weil sein Lieferant als deren Hersteller nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Die vom Auftraggeber (AG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Der Auftraggeber legte Berufung ein.
Mit Erfolg!
Die verbaute Folie wies einen konstruktiven Mangel. Die sogenannte Polkappe war statisch unzureichend. Der Auftragnehmer hafte auch für den Mangel seiner Werkleistung (§ 280 Abs. 1 BGB). Insbesondere könne er – so das OLG Brandenburg – nicht mit Erfolg darauf verweisen, für den konstruktiven Mangel der Folie nicht verantwortlich zu sein. Grundsätzlich ist zwar der Lieferant von Gegenständen, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers i. S. d. § 278 BGB, so dass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Denn die Lieferung an den Unternehmer erfolgt im Rahmen des mit seinem Lieferanten geschlossenen Vertrags und ist in der Regel gerade nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Unternehmers gegenüber dem Besteller einbezogen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 09.02.1978 - VII ZR 84/77). Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch dann anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Werkunternehmer zur Untersuchung des gelieferten Materials auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen. Denn indem der Unternehmer eine derart gebotene Untersuchung unterlässt, verstößt er im Verhältnis zu seinem Auftraggeber gegen seine Pflichten aus dem Werkvertrag. Derartige besondere Umstände, die den Auftragnehmer zur näheren Prüfung der Folie hätten veranlassen müssen, liegen nach Ansicht des OLG Brandenburg vor. Die Polkappe spielt mit Blick auf ihre Größe und Verschweißung – beides von außen ohne weiteres erkennbar – eine zentrale Rolle für die Stabilität der Folie. Vorliegend wich die Ist-Größe der Polkappe derart deutlich von der marktüblichen Soll-Größe ab, dass sich für einen Fachunternehmer wie den Auftragnehmer jedenfalls erhebliche Zweifel an der Stabilität aufdrängen mussten. Die gebotene Nachfrage des Auftragnehmers bei seinem Lieferanten hätte ergeben, dass für die Folie keine statische Berechnung vorgelegen hatte. Schon deswegen hätte die Folie -so das OLG Brandenburg – nicht eingebaut werden dürfen.
Die Entscheidung dürfte richtig sein. Für einen Mangel, den der Hersteller bei der Produktion verursacht hat, ist der Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber grundsätzlich nicht verantwortlich. Anders ist es, wenn – wie vorliegend – der Unternehmer erkannt hat oder erkennen musste, dass der von ihm verbaute Baustoff mangelbehaftet ist, oder wenn sich der Unternehmer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit eines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen bedient hat. Als weitere Ausnahme sind in der Rechtsprechung die Fälle anerkannt, in denen der Hersteller oder Lieferant in unmittelbare Verbindung mit dem Besteller tritt (so bereits RG, Urteil vom 21.09.1923 - III 569/22).