1. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch aus dem Zusammenwirken von mehreren AGB-Klauseln resultieren (Summierungseffekt).
2. Zur Vereinbarung der Sicherheitsleistung ist es notwendig, den Sicherungszweck anzugeben.
3. Wird in der AGB-Sicherungsklausel vorgegeben, dass der Barsicherheitseinbehalt von den Abschlagszahlungen entgegen § 17 Abs. 6 VOB/B erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss, ist dies unangemessen, da dem Auftragnehmer das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet wird.
Worum ging es?
Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Errichtung einer Metallbaufassade eines Einkaufszentrums. In dem vom Auftraggeber gestellten Bauvertragsformular war in 7 b) geregelt, dass der Auftraggeber 10% der Netto-Abschlagszahlungen als Sicherheit einbehalten dürfe, ablösbar durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft in gleicher Höhe. Sodann regelte 7 c), dass der Bareinbehalt erst nach der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzuzahlen sei, “falls nicht die Ablösung der Sicherheit durch Bürgschaft erfolgt (s. Punkt 21)“. In Punkt 21 war u. a. vorgegeben, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern lauten muss. Der ANuftragnehmer stellte eine Vertragserfüllungsbürgschaft des beklagten Bürgen zur Ablösung der Barsicherheit. Nachdem der Auftragnehmer die Arbeiten eingestellt hatte, verklagte der Auftraggeber den Bürgen auf Ersatz eines Verzugsschadens auf Leistung aus der Bürgschaft. Der Bürge war der Auffassung, dass die AGB-Klauseln 7 b), 7 c) und 21 zusammenwirken, und insgesamt den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, so dass sie insgesamt gemäß § 307 BGB nichtig seien. In dieser Konsequenz hielt der Bürge der Klage die Bereicherungseinrede im Sinne der §§ 821, 768 BGB entgegen. Das Landgericht Kleve folgte dem Bürgen und wies die Klage ab. Der Auftraggeber legte Berufung ein. Er meinte, die Klausel 21 wirke nicht mit den Klauseln 7 b) und 7 c) zusammen, so dass es unbeachtlich sei, ob in Klausel 21 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt werde.
Ohne Erfolg!
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Die AGB-Klausel 7 b) sei – so das OLG Düsseldorf – bereits deshalb unwirksam, weil nicht hinreichend deutlich werde, was der Sicherungszweck des Bareinbehalts sein sollte. Der Bareinbehalt könnte nämlich die Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche oder beides sichern. Zur Vereinbarung der Sicherheitsleistung ist es jedoch nach Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.01.993 – IX ZR 90/92 erforderlich, den Sicherungszweck anzugeben. Da in 7 c) vorgegeben sei, dass der Barsicherheitseinbehalt von den Abschlagszahlungen erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden müsse, sei auch dies unangemessen. Dem Auftragnehmer werde dadurch das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet. Durch den Verweis in 7 c) auf „Punkt 21“ bilde die Sicherungsklausel eine konzeptionelle Einheit, die zusammenwirkt und nur insgesamt hinsichtlich ihrer Unangemessenheit beurteilt werden könne. Durch das Verlangen einer Bürgschaft auf erstes Anfordern werd dem Auftragnehmer ebenfalls das Liquiditätsrisiko des Auftraggebers aufgebürdet.
Das Urteil dürfte auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH liegen. Z. B. gemäß Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10, Rz. 18 sei eine AGB-Klausel unangemessen i. S. d. § 307 BGB – und damit unwirksam -, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.