Die Kostenkontrolle durch den Architekten ist mangelhaft, wenn sie den aktuellen – gegenüber der Kostenberechnung veränderten – Planungsstand einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung unberücksichtigt lässt und keinen Zuschlag für Unvorhergesehenes vorsieht. Sie ist auch mangelhaft, wenn die Mengen unzutreffend ermittelt sind und die angesetzten Einheitspreise nicht den ortsüblichen Preisen entsprechen. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzterenfalls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.