Die Pflichten des Architekten als Bauleiter nach der Landesbauordnung (sog. verantwortlicher Bauleiter) richten sich darauf, sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten gemäß den öffentlich-rechtlichen Regelungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Im Rahmen der Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Der verantwortliche Bauleiter ist dafür zuständig zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher schuldet entsprechend der Leistungsphase 8 HOAI dagegen die Überwachung der Ausführung des Objekts gemäß den vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn. Beide Tätigkeiten sind nicht deckungsgleich. Vgl. auch genauso: Bauleitung ist nicht Bauüberwachung! – OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023 – 22 U 19/22.