(BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – VII ZR 155/24)

Verursacht ein Auftragnehmer infolge einer Erforschung einer Mangelursache oder einer Mangelbeseitigung einen neuen „Mangel“ an einer bei Gefahrübergang noch mangelfrei gewesenen Stelle, kann der Auftraggeber von ihm zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Mangels fordern.