Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer eines Bauvertrags Vorauszahlungen auf die erst noch zu erbringende Bauleistung, liegt darin – so der BGH – in der Regel zugleich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Auftragnehmers bei Beendigung des Vertrags und einer Rückzahlungspflicht bezüglich einer eventuellen Überzahlung. Verlangt der Auftraggeber die Rückzahlung einer Überzahlung, hat er zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung darzulegen. Dafür ausreichend ist eine Berechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und/ oder Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht in gleicher Höhe gegenübersteht. Der Auftraggeber kann sich dabei auf eine Darstellung beschränken, die bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat er nach diesen Maßgaben vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er die erhaltene Zahlung verdient hat und berechtigt ist, die Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.