Das Baugrundrisiko trägt der, der es (vertraglich) übernommen hat! Es ist nicht, wie oft fälschlich angenommen wird, stets Bauherrenrisiko. Für die Verteilung des sogenannten Baugrundrisikos kommt es nämlich in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Dabei kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass namentlich der öffentliche Bauherr sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst eindeutig und erschöpfend  ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will – sogenannte vergaberechtskonforme Auslegung. Speziell für die Unsicherheit betreffend die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Bodens sind Eventualpositionen, die das verbleibende Bodenrisiko betreffen, zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

Siehe zum Thema auch z. B.OLG München, Urteil vom 10.12.2013 – 28 U 732/11. Und OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.05.20215 – 4 U 101/13.