BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 152/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ist ein Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt, der nicht als eigenständiges Gebäude funktioniert, sondern sich mit dem Bestand zu einem Gebäude zusammenfügen soll, ist eine funktionierendes Gesamtgebäude einschließlich hinreichend dimensionierter Entwässerung zu gewährleisten. Dies gilt im grundsätzlich unabhängig davon, ob der Architekt mit der Entwässerungsplanung beauftragt ist.