bauliche Herausforderung Monastery of DaphniDas OLG Zweibrücken hat im Urteil vom 21.o5.2015 – AZ 4 U 101/13 anschaulich die Mehrvergütung wegen nachträglich festgestellter geogener Belastung des von der Baustelle zu entsorgenden Bodenaushubs begründet. Demnach steht dem Auftragnehmer eine Mehrvergütung zu, wenn in dem der Ausschreibung von Erdarbeiten durch einen öffentlichen Auftraggeber zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis die Bodenverhältnisse unzutreffend beschrieben waren. Leistungen, die für die tatsächlich notwendige werkvertragliche Erfüllung erst nach dem Vertragsschluss erkannt werden, sind vertragsrechtlich „zusätzliche Leistungen“, weil sie eben nach Art und Umfang noch nicht vom Ausgangsvertrag abgedeckt waren und daher auch gesondert zu vergüten. Freilich ist dabei das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen, wozu bei einer öffentlichen Ausschreibung auch die VOB/B gehört. Danach werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den verschiedenen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Konnte man aber selbst aus dem Baugrund die Leistung nicht erahnen, kann sich der Vertragspreis diese nicht abdecken.

Erinnert man in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH, 21.3.2013, VII ZR 122/11 bleibt zu ergänzen, dass ein öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung einen z.B. als Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Boden nach den Erfordernissen des Einzelfalls nach § 7 VOB/A anzugeben hat. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011, VII ZR 67/11, BGHZ 192, 172). Bodenkontaminationen auszuheben und zu entfernen ist dann nachtragsfähige zusätzlichen Leistungen, DIN 18300 Abschn. 0.2.3; § 2 Abs. 6 VOB/B. Der BGH stellte also zur Abgrenzung der nach den Hauptpositionen zu erbringenden Leistungen und den Nachtragsleistungen auf die Auslegung der Ausschreibung ab.