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Mit dem Begriff des „Baugrundrisiko“ bezeichnet man unvorhersehbare, vom Baugrund ausgehende Wirkungen und Erschwernisse. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend. So urteilte schon das OLG München am 10.12.2013 AZ: 28 U 732/11. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.

Die DIN 4020:2010-12 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2:2010-10), Abschnitt A 1.5.3.17 (früher Abschnitt 3.5 der DIN 4020) definiert das Baugrundrisiko als ein in der Natur der Sache liegendes, unvermeidbares Restrisiko, das bei Inanspruchnahme des Baugrundes zu unvorhersehbaren Wirkungen bzw. Erschwernissen, z.B. Bauschäden oder Bauverzögerungen, führen kann, obwohl derjenige, der den Baugrund zur Verfügung stellt, seiner Verpflichtung zur Untersuchung und Beschreibung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse nach den Regeln der Technik zuvor vollständig nachgekommen ist, und obwohl der Bauausführende seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist“. Grundsätzlich, aber eben nicht stets, trägt damit schon der Auftraggeber das Baugrundrisiko. Nach DIN 18299 kann und muss er daher in der zur Ausschreibung zu reichenden Leistungsbeschreibung insbesondere die „Bodenverhältnisse, den Baugrund und seine Tragfähigkeit sowie Ergebnisse von Bodenuntersuchungen“ mitteilen. Hierzu wird er sich Sonderfachleute binden, die schon bei der Entwurfsplanung (LP 2 HOAI) die Beurteilung des Baugrundes schulden. Wird dann alles richtig ausgeschrieben, können die Ausführungsrisiken eben dem Auftragnehmer wirksam übertragen werden. Diesem wird dann ein vertragsgemäßer Baugrund als Stoff im Sinne des § 645 (1) BGB und des § 4 Abs. 3 sowie § 13 Abs.3 VOB/B geliefert. Nur wenn der Auftragnehmer dann Abweichung zum Vertrag belegen kann, könnten z.B. hierdurch entstehende Mehraufwendungen als eine Änderung des Bauentwurfs nach § 2 Abs. 5 VOB/B nachtragsfähig sein.