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Themen

  • Zur gesetzlich geschuldeten Sicherheitsleistung des Unternehmers
  • Voraussetzungen und Folgen der Unwirksamkeit des Werkvertrages wegen inhaltlicher Unbestimmtheit
  • Prüfung/Hinweispflicht bei erkennbar hohen Qualitätserwartungen

Zur gesetzlich geschuldeten Sicherheitsleistung des Unternehmers

BGH, 8.11.2012 VII ZR 191/12

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt (hier: 7% der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam.

Dies kann den Verbraucher nämlich von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten.

BGB § 307 Abs 1, § 632a Abs 3

Voraussetzungen und Folgen der Unwirksamkeit des Werkvertrages wegen inhaltlicher Unbestimmtheit

OLG München, 12.04.2011, 9 U 4323/09

Ein Vertrag über die Durchführung von Baureinigungsarbeiten auf einer Großbaustelle für ein Deluxe Hotel ist nicht wirksam zustande genommen, wenn eine hinreichend bestimmte Einigung über die wesentliche Vertragsbestandteile fehlt, weil insbesondere die von den Unternehmer zu erbringende Leistung nicht hinreichend bestimmt ist, da eine Leistungsbeschreibung nicht existiert und zum Vertragsinhalt nur auf ein Verhandlungsprotokoll anlässlich einer Baubegehung verwiesen wird, das seinerseits auch keine Leistungsbeschreibung enthält.

Vollziehen die Parteien den Vertrag, kann der Unternehmer die übliche Vergütung verlangen.

BGB § 155, § 631, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1, § 818 Abs 2

Prüfung/Hinweispflicht bei erkennbar hohen Qualitätserwartungen

OLG Hamm, 08.05.2012, 21 U 89/11

Will der Auftraggeber auf dem Boden von Küche und Bad seiner Luxuswohnung hochwertige Natursteinplatten verlegen lassen, hat also eine erkennbare hohe Qualitätserwartung an die Ausführung der Verlegearbeit, so ist der Auftragnehmer als Fachunternehmer zur umfassenden Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten der Verlegung verpflichtet.

Deswegen hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die bei einer üblichen Verlegung entstehenden – nach der DIN zulässigen Toleranzen – bei Kalibrierung der Platten unterschritten werden, und die Verlegequalität deutlich verbessert werden kann.

Werden auf Grund der unterlassenen Beratung über die Möglichkeit der Kalibrierung die Natursteine mit den üblichen Toleranzwerten verlegt, so ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz in Höhe der Kosten einer Neuverlegung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn der tatsächlich verlegte Boden mangelfrei war.

BGB § 280 Abs 1, § 311 Abs 2, § 634 Nr 2, § 637