BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – VII ZR 53/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Die Fälligkeit des Schlusszahlungsanspruchs erfasst auch Nachtragsforderungen, die – bewusst oder versehentlich – nicht in die Schlussrechnung aufgenommen wurden. Für sämtliche Forderungen tritt daher einheitlich Fälligkeit ein; zugleich beginnt auch die Verjährungsfrist einheitlich zu laufen. Bei einem VOB/B-Vertrag können bislang nicht abgerechnete Forderungen, etwa durch eine „korrigierte“ Schlussrechnung, nur nachträglich geltend gemacht werden, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Auftraggeber nicht wirksam die Einrede der Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erhebt.