BGH, Beschluss vom 20.05.2026 – VII ZR 61/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Die konkludente Abnahme einer Planungsleistung erfordert, dass das geschuldete Planungswerk vollständig erbracht wurde und der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er es als vertragsgemäß billigt. Wurde der Auftragnehmer mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 des Leistungsbildes Technische Ausrüstung nach der HOAI 1996/2002 beauftragt, kann nach Auffassung des OLG Nürnberg eine solche stillschweigende Billigung darin liegen, dass die von ihm erstellten Ausführungspläne für die Vergabe der Bauleistungen verwendet werden.