Der Auftraggeber kommt wegen einer unterlassenen Mitwirkungshandlung nur dann in Annahmeverzug, wenn er die ihm vom Auftragnehmer angebotene Leistung nicht annimmt. Hierfür reicht ein ausdrückliches oder konkludentes wörtliches Angebot aus. Annahmeverzug liegt jedoch nicht vor, wenn der Auftragnehmer im betreffenden Zeitraum anderweitig beschäftigt und deshalb nicht in der Lage war, die geschuldete Leistung zu erbringen. Dies hat das Gericht etwa für Nachtragsleistungen angenommen, die dem Auftragnehmer zur „Verringerung“ der Behinderung übertragen worden waren. Nach Auffassung des OLG Köln ist der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB jedenfalls dann zeitlich nicht auf den ursprünglich vereinbarten Ausführungszeitraum begrenzt, wenn der Auftraggeber die darüber hinausgehende Vorhaltung der Produktionsmittel veranlasst hat.