Die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien müssen bereits aus der Auftragsbekanntmachung eindeutig hervorgehen. Dies kann entweder durch ihre unmittelbare Angabe in der Bekanntmachung oder durch einen „Deep Link“ auf die entsprechende Fundstelle erfolgen. Nach Auffassung des OLG Jena genügt dagegen ein bloßer Hinweis auf ein Formblatt – hier die „Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen“ – ohne eine entsprechende Verlinkung nicht.