Ein öffentlicher Auftraggeber kann als Beleg dafür, dass die vorgegebenen Leistungsanforderungen eingehalten werden, die Vorlage bestimmter Gütezeichen fordern. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf muss er jedoch auch andere Gütezeichen anerkennen, sofern diese gleichwertige Anforderungen an die ausgeschriebene Leistung stellen. Dabei genießen europäische Gütezeichen grundsätzlich Vorrang. Ob die erforderliche Gleichwertigkeit besteht, ist anhand eines Vergleichs der jeweiligen Anforderungskataloge der Gütezeichen zu beurteilen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen.