BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 82/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Verlangt der Bauherr aufgrund von Planungsmängeln einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten, muss er darlegen, dass die von ihm vorgesehene Sanierungsmaßnahme wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist. An diese Darlegung dürfen jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere muss der Bauherr nicht nachweisen, dass keine ebenso wirksame, aber kostengünstigere Sanierungsalternative denkbar ist. Vielmehr darf er grundsätzlich von der Erforderlichkeit eines durch Fachleute erarbeiteten Sanierungskonzepts ausgehen.

Will der Architekt dessen Erforderlichkeit in Frage stellen, muss er konkret aufzeigen, dass eine andere, günstigere Sanierungsmaßnahme gleichermaßen geeignet ist, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Der Vorschussanspruch dient dabei insbesondere dazu, den Bauherrn hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten vom Insolvenzrisiko des Architekten zu entlasten; die tatsächlich entstandenen Kosten sind später abzurechnen. Deshalb muss die Höhe des Vorschusses nach Auffassung des OLG München nicht centgenau bestimmt werden, sondern kann auf Grundlage der voraussichtlich erforderlichen Kosten geschätzt werden.