BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 163/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Im Rahmen der Bauüberwachung obliegt es dem Architekten, auf die Ausführung eines den Planvorgaben entsprechenden und mangelfreien Bauwerks hinzuwirken. Hierzu gehört nach Auffassung des OLG Stuttgart insbesondere die Kontrolle, ob die Bauausführung mit seinen Planungen übereinstimmt und die zuvor bemusterten Materialien tatsächlich verwendet werden.