BGH, Beschluss vom 23.07.2025 – VII ZR 121/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Eine stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme kommt nicht in Betracht, wenn das Werk lediglich teilweise fertiggestellt oder erkennbar nicht vertragsgemäß ausgeführt ist. Unter diesen Umständen kann die Nutzung nicht als konkludente Billigung der Werkleistung durch den Besteller verstanden werden. Erhebt der Besteller hingegen innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine wesentlichen Mängelrügen, kann nach Auffassung des OLG München darin eine Abnahme der Leistung gesehen werden. Ist seit der Fertigstellung ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen, ist regelmäßig nicht mehr zu erwarten, dass der Besteller die Abnahme des Werks noch verweigert.