Ein Vertrag über die Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeicher ist als Bauvertrag einzuordnen, wenn der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung nicht in der bloßen Lieferung serienmäßig hergestellter Solarmodule liegt, sondern deren Montage und Anpassung an die konkreten örtlichen Gegebenheiten das Vertragsverhältnis – insbesondere aufgrund der hiermit verbundenen Risiken – maßgeblich prägen.