Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich frei darin, seinen Beschaffungsbedarf festzulegen. Er muss diesen jedoch gegenüber allen Bietern so klar, eindeutig und verständlich beschreiben, dass im Rahmen eines transparenten Vergabeverfahrens miteinander vergleichbare Angebote abgegeben werden können. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist die Sicht eines objektiven, fachkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens maßgeblich. Das jeweilige Verständnis des Auftraggebers oder einzelner Bieter hat dabei grundsätzlich nur indizielle Bedeutung. Nach Auffassung der VK Bund darf bei widersprüchlichen Vergabeunterlagen aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz kein Zuschlag erteilt werden. In einem solchen Fall ist das Vergabeverfahren vielmehr in einen früheren Stand zurückzuversetzen.