Auch bei bestehender Abnahmereife kann der Unternehmer nicht ohne Weiteres unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen. Solange weder eine Abnahme erfolgt ist noch ein Tatbestand vorliegt, der die Abnahme als Voraussetzung der Fälligkeit ersetzt, ist die Werklohnforderung nicht fällig. Eine darauf gerichtete Zahlungsklage ist daher als derzeit unbegründet abzuweisen. Auf diesen bereits seit Langem anerkannten Grundsatz weist das LG Stuttgart erneut hin.