BGH, Beschluss vom 28.01.2026 – VII ZR 83/25
Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung – hier wegen Wasserschäden am Gebäude infolge mangelhafter Abdichtungsarbeiten – weiterhin auf Grundlage fiktiver Kosten berechnen. Ein möglicher Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist vom Gericht von Amts wegen nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien Tatsachen vorgetragen haben, die einen solchen Verstoß hinreichend begründen können; daran fehlte es im entschiedenen Fall.