Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der vereinbarte Pauschalpreis sämtliche zur vollständigen Herstellung der geschuldeten Leistung erforderlichen Einzelleistungen abdeckt (Komplettheitsklausel), ist wirksam, sofern der Unternehmer das Leistungsverzeichnis und die Klausel selbst erstellt hat. Die Klausel führt jedoch nicht dazu, dass der Unternehmer auch solche Leistungsrisiken trägt, die für ihn bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nicht vorhersehbar waren. Der Besteller kann zudem die Kosten einer Ersatzvornahme auch dann ersetzt verlangen, wenn die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Mangelbeseitigung von der ursprünglichen Planung abweicht.