1. Wird während der (Rück-)Bauarbeiten eine gemeinsame Giebelwand freigelegt und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude, weil die Giebelwand (hier: über einen Zeitraum von fünf Wochen) ungeschützt der Witterung ausgesetzt war, haftet der Bauherr dem Nachbarn nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erfordert keine Haftungsverantwortlichkeit, sondern (nur), dass der Bauherr als Störer zu qualifizieren ist. Nach den Wertungskriterien des Nachbarrechts muss ihn eine Handlungspflicht treffen bzw. eine „Sicherungspflicht“ bestehen, die lediglich voraussetzt, dass der Grundstückseigentümer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist.
3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der betroffene Nachbar die Einwirkung hätte rechtzeitig unterbinden können (hier verneint).
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn im Zuge von (Rück-)Bauarbeiten an einem Grundstück eine gemeinsame Giebelwand freigelegt und über einen erheblichen Zeitraum – hier über fünf Wochen – ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt wird und hierdurch Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude entstehen. In einem solchen Fall hat der Bauherr dem betroffenen Nachbarn den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen.
Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist nicht, dass den Bauherrn eine Haftungsverantwortlichkeit im Sinne der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften trifft. Der Anspruch knüpft vielmehr daran an, dass der Bauherr nach den Wertungen des Nachbarrechts als Störer anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass ihn eine Handlungspflicht beziehungsweise eine Sicherungspflicht hinsichtlich des von seinem Grundstück ausgehenden gefahrenträchtigen Zustands trifft. Eine derartige Sicherungspflicht besteht bereits dann, wenn der Grundstückseigentümer nach wertender Betrachtung für die Gefahrenlage verantwortlich ist und ihm deshalb Maßnahmen zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf das Nachbargrundstück obliegen. Der Ausgleichsanspruch beruht damit auf der besonderen nachbarrechtlichen Verantwortung des Grundstückseigentümers für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen, und nicht auf einem Verschulden im haftungsrechtlichen Sinne.
Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Nachbar die schädigende Einwirkung seinerseits rechtzeitig und mit zumutbaren Mitteln hätte verhindern oder unterbinden können. Hieran fehlt es, wenn dem Nachbarn eine wirksame Abwehr der Beeinträchtigung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Im vorliegenden Fall konnte der Nachbar die über mehrere Wochen andauernde witterungsbedingte Einwirkung auf die freigelegte Giebelwand nicht rechtzeitig unterbinden, sodass der Ausschlusstatbestand nicht eingreift und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht.