Ein vertraglicher Anspruch auf zusätzliche Honorierung wegen verlängerter Bau- und damit Leistungszeit setze – so das OLG Dresden – voraus, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine bestimmte Bauzeit festgelegt haben. Solche Festlegung erfordere, dass die Vertragsparteien sich darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit den vertraglichen Mehrhonoraranspruch auslöse, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.