Die Objektbegehung in der Leistungsphase 9 dient nach Ansicht des OLG München nicht nur dazu, optisch erkennbare Schäden aufzunehmen, sondern begründet – im Rahmen des Zumutbaren – eine Überprüfungspflicht des Architekten, ob das vertraglich Geschuldete technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde oder Anhaltspunkte für Mängel vorliegen.
Maßstab für den Inhalt der Verpflichtung dürfte insbesondere § 650p Abs. 1 BGB („Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.„) und auch § 633 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB („Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.„) sein.