BGH, Beschluss vom 04.02.2026 – VII ZR 156/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann begründet, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB („Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.„) bedeutet. Bei der gebotenen Abwägung ist auch dabei auch von Belang, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Rein aus dem Fehlen von Mängelsymptomen (hier: keine Feuchtigkeitserscheinungen auf einem nicht feuchtebeständigen Estrich) kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mängelerscheinungen auftreten werden und eine Mängelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig sei.