Architektenpläne seien als Entwürfe Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (§ 2 UrhG Geschützte Werke: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.) und damit urheberrechtlich geschützt. Voraussetzung sei, dass deren Inhalt allerdings die dafür nötige Originalität aufweise, d.h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren – so das OLG Braunschweig.
Wichtig kann es deswegen sein, in Planungsverträgen an eine interessengerechte Regelung zum Urheberrechtsschutz, insbesondere zur Nutzung dem Urheberrechtsschutz unterliegender Planung zu denken! Sinnvolle Regelungspunkte wären regelmäßig:
- Umfang der Nutzungsrechte
Es sollte klar definiert werden:
- für welches konkrete Bauvorhaben die Planung genutzt werden darf,
- ob das Nutzungsrecht einfach oder ausschließlich ist,
- ob Änderungen, Erweiterungen oder Umbauten erlaubt sind,
- ob eine Weitergabe an Dritte zulässig ist,
- ob Nachbauten erlaubt sind,
- ob digitale Planungsdaten (CAD/BIM) mit umfasst sind.
Ohne klare Regelung können Streitigkeiten z. B. über spätere Umbauten oder Weiterverwendungen der Planung.
- Änderungsrechte des Bauherrn
Besonders wichtig ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Bauherr das Werk verändern darf.
Empfehlenswert sind deswegen Regelungen etwa zu:
- zulässigen technischen Anpassungen,
- späteren Umbauten,
- Eingriffen in die gestalterische Konzeption,
- Beteiligung des ursprünglichen Architekten bei Änderungen.
Das Urheberrecht schützt den Architekten auch gegen entstellende Veränderungen seines Werkes. Gleichzeitig müssen Eigentümerinteressen berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig eine Interessenabwägung.
- Herausgabe und Nutzung digitaler Unterlagen
Der Vertrag sollte festlegen:
- welche Planunterlagen herauszugeben sind,
- in welchem Dateiformat,
- ob offene CAD-/BIM-Dateien geschuldet sind,
- ob der Bauherr die Dateien bearbeiten darf,
- wer für Änderungen an digitalen Daten haftet.
Gerade BIM- und CAD-Daten sind urheberrechtlich sensibel.
- Namensnennung des Architekten
Es kann geregelt werden:
- ob der Architekt am Gebäude genannt wird,
- ob Veröffentlichungen/Fotos mit Namensnennung erfolgen,
- ob Referenznutzungen erlaubt sind.
Das betrifft das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht.
- Nutzung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Sehr praxisrelevant:
- Darf ein anderer Architekt die Planung weiterverwenden?
- Unter welchen Bedingungen?
- Gegen welche Vergütung?
Hier entstehen oft Konflikte nach Kündigungen oder Projektabbrüchen.
- Wettbewerbs- und Entwurfsrechte
Bei mehreren Entwurfsfassungen sollte geregelt werden:
- wem nicht ausgeführte Entwürfe gehören,
- ob der Bauherr Teile daraus weiterverwenden darf,
- ob eine zusätzliche Vergütung geschuldet ist.
- Vergütung für weitergehende Nutzungen
Sinnvoll sind Klauseln für:
- Mehrfachverwendung,
- Serienbauten,
- Projektvergrößerungen,
- spätere Erweiterungsbauten.
Denn die ursprüngliche Vergütung deckt häufig nur die einmalige Nutzung für das konkrete Bauvorhaben ab.
Praktische Formulierungsidee: „Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Planungsleistungen ausschließlich zur einmaligen Realisierung des vertraglich vereinbarten Bauvorhabens. Änderungen oder Weiterverwendungen bedürfen der Zustimmung des Architekten, soweit berechtigte urheberpersönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen sind.“
Für größere Projekte empfiehlt sich fast immer eine individuelle urheberrechtliche Vertragsklausel statt pauschaler Standardformulierungen. Besonders bei BIM-Projekten, GU-Modellen oder Investorenprojekten sind präzise Nutzungsrechtsregelungen von großer praktischer Bedeutung.