Die strengen Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmens, der vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen das Vorhandensein und den Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu klären hat, gelten nicht allgemein. Bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück – so jedenfalls das OLG Rostock – bestehe die Erkundigungspflicht nur insoweit, als das unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Versorgungsleitungen über das Privatgrundstück verlaufen.