(BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 87/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann dabei nach Ansicht des OLG Bamberg Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.