(BGH, Beschluss vom 26.11.2025 – VII ZR 126/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet dem OLG Oldenburg zufolge aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt.