Der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
Der Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers wegen Mängeln besteht nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.