Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen eines bereits endgültig entstandenen Feuchtigkeitsschadens und dessen Beseitigung setzt keine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, so das OLG Hamm.
Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen eines bereits endgültig entstandenen Feuchtigkeitsschadens und dessen Beseitigung setzt keine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, so das OLG Hamm.