(BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – VII ZR 139/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Ausschluss von § 2 Abs. 3 VOB/B in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sei, so das OLG Dresden – wirksam. Eine Änderung der betroffenen Einheitspreise bei Mengenüber- als auch -unterschreitung von jeweils über 10 % ist in der Folge nicht möglich. Dennoch wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei ungewollten Mehr- oder Mindermengen nicht vollständig ausgeschlossen. Möglich bleibe eine Änderung der Vergreisung im Wege des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Denn es kann – so das OLG Dresden weiter – zur Geschäftsgrundlage eines Einheitspreisvertrags gehören, dass eine bestimmte Menge nicht über- oder unterschritten werde. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB: „(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.“) setzte allerdings eine schwer wiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (vorliegend vom OLG Dresden verneint).