Wenn das Bauwerk nicht auf der Grundlage bzw. Maßgabe der selbst erstellten Planung, sondern nach den Plänen eines Dritten ausgeführt wird, muss der mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8), „im Kern“ mit der Bauüberwaschung beauftragte Architekt auch überprüfen, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Mängel bzw. bauliche Probleme angelegt bzw. vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung daher grundsätzlich auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Darauf weist das OLG Karlsruhe hin. Fraglich dürfte dabei natürlich sein, wie tief die grundsätzliche Prüfpflicht geht.