Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag jedenfalls dem OLG Köln zufolge regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen im Leistungsbild Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Umfang des Auftrags erfasst seien.