Ein „GU-Zuschlag“ ist bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten (vgl. hierzu grundsätzlich § 4 Abs. 1 S. 1 HOAI 2021: „Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen.„) nicht zu berücksichtigen. Das sieht jedenfalls das OLG Düsseldorf so.