Die Übertragung des Eigentums darf durch einen Bauträger nicht verweigert werden, wenn die vollständige Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns aus Gründen unterbleibt, die der Bauträger zu vertreten hat. Der Bauträger verhindert treuwidrig den Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit des Anspruchs auf Eigentumsübertragung, wenn er durch mangelhafte Leistung die Ursache dafür setzt, dass der Kaufpreis bzw. Werklohn nicht vollständig gezahlt wird. Soweit das Zurückbehaltungsrecht eines Erwerbers den Restbetrag aus der Vergütung des Bauträgers abdeckt, besteht der Auflassungsanspruch des Erwerbers. Die Verweigerung der Eigentumsumschreibung durch den Bauträger ist treuwidrig, wenn die rückständige Kaufpreisforderung geringfügig ist. Dass ist jedenfalls bei einer Restkaufpreisforderung/ Restwerklohns von unter 10% des Kaufpreises/ Werklohns anzunehmen. Dabei sind etwaige Sicherungseinbehalte nicht als Rückstand anzusehen, so das OLG Köln in seinem Beschluss vom 17.12.2025.