Wird eine Abweichung von Ausführungsregelungen bzw. Anforderungen einer DIN-Norm festgestellt, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass den Voraussetzungen nach (vgl. z. B. § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: „Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“) einen Mangel im (bau-) rechtliche Sinne vorliegt. Diese Vermutung kann aber nach Ansicht des OLG Brandenburg widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.