1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt grundsätzlich die Mitteilung des Auftragnehmers, dass er seine Leistung als abnahmereif fertiggestellt ansieht.
2. Um eine konkludente Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme der Leistung zu verhindern, hat der Auftraggeber etwaige Mängel rechtzeitig vor Ablauf der Prüffrist zu rügen.
Was war passiert?
Ein Bauträger/ Auftraggeber beauftragte einen Unternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten an einer Eigentumswohnanlage. Nach Fertigstellung der Arbeiten im Jahr 2020 legte der Unternehmer seine Schlussrechnung und verlangt Restwerklohn in Höhe von rund 46.000 Euro . Der Auftraggeber verkaufte die Wohnungen zwar an verschiedene Käufer, bezahlte den Unternehmer aber nicht. Nach fruchtlosen Mahnen erhob der Unternehmer im Jahre 2023 Restwerklohnklage. Im Prozeß wandte der Auftraggeber erstmals ein, dass er die Werkleistung nicht abgenommen habe und in dieser Konsequenz der Restwerklohnanspruch nicht fällig sei. Ferner sei die Werkleistung mit erheblichen Mängeln behaftet und deswegen nicht abnahmereif.
Die Sichtweise des Auftraggebers blieb ohne Erfolg!
Von Abnahme sei, so das OLG Frankfurt, auszugehen. In der Übersendung einer Schlussrechnung läge – so das OLG Frankfurt richtig – regelmäßig die stillschweigende Mitteilung eines Auftragnehmers, dass er seine Werkleistung als abnahmereif, also insgesamt fertig und mangelfrei ansehe (Ist zwischen den Bauvertragsparteien die VOB/B vereinbart, dürfte der Zugang einer Schlussrechnung regelmäßig auch als „Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung“ im Sinne des § 12 Abs. 5 Ziff. 1 VOB/B auszulegen sein, so dass grundsätzlich nach dieser Klausel die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen als angenommen gilt. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Leistung grundsätzlich abnahmeref, also ohne – bekannte oder unbekannte – wesentlich fehlende Leistungsteile und/ oder ohne wesentliche Mängel sein muss.). Innerhalb der regelmäßigen Frist zur Prüfung der Schlussrechnung (i. d. R. 30 Kalendertage an Zugang) reagierte der Auftragnehmer in keiner Weise. Im vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall war dem Vorbringen des Auftraggebers zudem nicht zu entnehmen, ob und wenn ja, wann er von den Erwerbern behauptete Mängel gegenüber dem Unternehmer gerügt habe. Eine Mangelrüge wäre aber erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass das Gesamtverhalten des Auftraggebers aus dem objektiven Empfängerhorizont des Unternehmers als konkludente Abnahme seiner Leistung verstanden werden durfte.