Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar.
Eine Gemeinde lobte im Jahr 2013 einen Planungswettbewerb mit Realisierungsabsicht zur Sanierung eines Freibads und Zusammenlegung mit einem Hallenbad aus. In den Auslobungsunterlagen hieß es, dass ein Kostenrahmen für die Kostengruppen 300 bis 700 von „ca. 4,2 Mio. Euro (brutto)“ festgelegt worden sei. Ein Architekt beteiligte sich und errang den ersten Preis. Im anschließend geschlossenen Architektenvertrag vereinbaren die Gemeinde und der Architekt, dass die Planung „gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag“ zu erarbeiten sei. Nach Vertragsschluss wurden zuvor nicht erkannte und auch nicht erkennbare Baugrundprobleme bekannt. Zudem äußerte die Gemeinde diverse Ergänzungs- und Änderungswünsche für ihr Bauvorhaben. Ende 2014 legte derArchitekt eine erste Kostenermittlung (bezeichnet als vertiefte Kostenschätzung) vor, die Realisierungskosten von gut 13,5 Mio. Euro bezifferte. Die Parteien einigen sich auf verschiedene Änderungen, die zu einer Reduzierung der Baukosten auf gut 9 Mio. Euro führten. Da die Gemeinde selbst nur rund 2 Mio. Euro finanzieren und eine Erhöhung der ursprünglich eingeworbenen Fördergelder nicht erreichen konnte, kündigte sie Anfang 2015 den Architektenvertrag ohne vorherige Fristsetzung. Der Architekt machte daraufhin das restliche Architektenhonorar auch für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen im Umfang von rund 134.000 Euro geltend. Die Gemeinde nahm den Architekten im Wege der Widerklage auf Rückzahlung von gut 82.000 Euro in Anspruch.
Nachdem der Architekt in der ersten Instanz obsiegte, sprach ihm das OLG die Honorarforderung ab und verurteilte ihn zur Rückzahlung des erlangten Honorars.
Die vom Architekten geschuldete Leistung sei von Anfang an im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB („Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“) unmöglich gewesen. Denn es sei, was der Architekt im Prozess unstreitig gestellt habe, unmöglich gewesen, den Vertragsgegenstand „Planung gemäß Wettbewerbsauslobung und Wettbewerbsbeitrag“ innerhalb des von der Gemeinde gewünschten Kostenrahmens zu erreichen. Dabei handele es sich trotz der „ca.“-Angabe um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB („Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.“), die durch den entsprechenden Verweis auf die Auslobung auch Gegenstand des Vertrags geworden sei. Aufgrund der anfänglichen Unmöglichkeit komme es auf die nachträglichen kostenerhöhenden Einflüsse (Baugrund und Änderungswünsche) nicht an. Bezugspunkt für die Unmöglichkeit seien alle Planungsziele einschließlich der Kosten, nicht nur, wie A meint, die technische Baubarkeit. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch aus § 326 Abs. 2 BGB („Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.“), der dem nach freier Kündigung des Bestellers gleicht, lägen nicht vor, da nicht nur die Gemeinde, sondern auch der Architekt die Unauskömmlichkeit des Kostenrahmens erkennen musste. Die Kündigungserklärung der Gemeinde sei als Rücktritt auszulegen, der nach § 326 Abs. 5 BGB („Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.“) ohne Fristsetzung möglich gewesen sei. Daher habe der Architekt auch erhaltene Zahlungen zurückzugewähren.
Die Entscheidung dürfte richtig sein. Einen Architekten- oder Ingenieurvertrag mit einem Kostenziel (oder einer Kostenobergrenze), das aufgrund der quantitativen oder qualitativen Planungs- und Überwachungsziele, also aufgrund der Art und dem Umfang der gewünschten Anforderungen an die fertige Baulösung, für den Planer erkennbar nicht eingehalten werden kann, darf dieser ohne einen entsprechenden Vorbehalt bzw. Bedenkenmitteilung, Aufklärung, Information an den Bauherrn nicht unterzeichnen. Das gilt auch für solche Verträge, die nach Realisierungswettbewerben oder öffentlichen Vergabeverfahren beabsichtigt sind. Die Rückzahlung erhaltener Honoraren dürfte in Fällen der vorliegenden Art als Rechtsfolge etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens wohl noch verhältnismäßig harmlos sein. Denn wenn der Planer darauf vertraut, dem Bauherrn/ Besteller die Wahrheit erst nach Vertragsschluss zu eröffnen, könnte dieser ggf. nach § 311a Abs. 2 BGB („Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. 3§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.“) vom Planer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Planer müsste den Besteller dann so stellen, als hätte er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ob das die Differenz von Ist-Kosten zur Kostenvorgabe umfasst (in diese Richtung wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 – 11 U 71/14), ist derzeit höchstrichterlich wohl nicht entschieden, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Freilich könnte bei der Schadensregulierung auch ein Mitverschulden des Bestellers im Sinne von § 254 BGB („(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.“) zu berücksichtigen sein.