1. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen mangelhafter Kostenermittlung oder -kontrolle geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass er bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte. Letzteren Falls hat er ein konkretes Projekt zu beschreiben und zu dessen Kosten vorzutragen.
2. Im Rahmen der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht anwendbar.

Was war passiert?

Ein Auftraggeber hatte das beklagte Architekturbüro im Rahmen eines sogenannten Stufenvertrags mit Leistungen im Leistungsbild Gebäude entsprechend den Leistungsphasen 2 bis 9 zwecks Errichtung eines Wohngebäudes beauftragt. Der Architekt ermittelte die voraussichtlichen Projektkosten mittels mehrerer Kostenberechnungen nach DIN 276 und erarbeitete fortgeschriebene voraussichtliche Baukosten. Auf dieser Grundlage veranlasste der Auftraggeber eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die ein geringfügig positives Ergebnis ergab. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die ermittelten Kosten um ca. 50%. Der Auftragnehmer nahm daraufhin den Architekten auf Ersatz des Schadens wegen fehlerhafter Kostenberechnung/-kontrolle in Anspruch mit der Begründung, dass er auf die fortgeschriebene Kostenberechnung des Architekten vertraut und diese zur Grundlage seiner Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens in der vorgesehenen Form gemacht. Bei Kenntnis der tatsächlichen entstandenen Mehrkosten hätte er ein alternatives Bauprojekt durchgeführt. Der Auftraggeber behauptete einen Schaden i. H. v. ca. 1,6 Mio. Euro. Das Landgericht gab dem Auftraggeber durch Grundurteil Recht.

Nach Berufung des Architekten folgte dem das OLG nicht und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.

Die vom AG darzulegende und zu beweisende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für einen entstandenen Schaden – so das OLG Brandenburg – bemesse sich daran, dass er als Bauherr bei einer richtigen Information über die Kostenentwicklung das Projekt nicht in der durchgeführten Form fortgeführt, sondern nicht oder anders gebaut hätte (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 850, 851; OLG Oldenburg, Baurecht 2013, 1712). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei damit die Frage, ob der Auftraggeber bei zutreffender Information von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand genommen hätte. Dabei gelte – so weiter das OLG Brandenburg weiter – das Beweismaß des § 286 ZPO. Die Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens greife vorliegend nicht ein. Diese Vermutung sei nicht anzuwenden, weil es an einem typischen Verhalten fehle. Es entziehe sich der typisierenden Betrachtung, wie sich der Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhalte (BGH, NJW-RR 1997, 850, 852). Folglich habe der Auftraggeber bereits im Rahmen des haftungsbegründenden Kausalverlaufs im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass er in Kenntnis einer zutreffenden Kostenermittlung, die also die tatsächlich zu erwartenden Kosten zutreffend angibt, nicht nur das ursprüngliche Bauvorhaben aufgegeben, sondern auch ein konkretes Alternativprojekt durchgeführt hätte. Dieser Nachweis sei dem Auftraggeber – so das OLG Brandenburg schließlich – nicht gelungen.