Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist (Gewährleistungsfrist) über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin nach Ansicht des OLG Brandenburg eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig – so das OLG Brandenburg.