Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind („Vorpreschen“), steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu. Das ist dem OLG Bamberg zufolge auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden „Planungsstopp“ angeordnet hat.