Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer sogenannten Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B voraus. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gebietet eine Information des Auftraggebers bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Befürchtung des Auftragnehmers, die Behinderung werde eintreten, verdichtet. Zeigt der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich an, steht ihm gegen den Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.