1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit eines Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Minibagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.
2. Das Verkehrsschild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist.

Worum ging es?

Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Instandsetzung einer sanierungsbedürftigen Tiefgaragendecke. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten hatte der Auftragnehmer mit einem Minibagger das auf der Decke befindliche Erdreich abzutragen und auf der Garagendecke in einem bestimmten Teilbereich zwischenzulagern. Im Bereich der Zuwegung zur Tiefgaragendecke stand ein das Schild mit „der Aufschrift Feuerwehrzufahrt freihalten“. Während der Ausführung kam es zu einem Einsturz der Tiefgaragendecke. Die Decke war für den eingesetzten Bagger und die Zwischenlagerung des Materials nicht ausreichend tragfähig. Der Auftraggeber verklagte seinen Auftragnehmer daraufhin erfolgreich auf Ersatz entstandenen Schadens. Hiergegen legte der Auftragnehmer Berufung ein.

Ohne Erfolg!

Nach Ansicht des Kammergerichts oblag es dem Auftragnehmer, die Art und Weise der Ausführung für den von ihm geschuldeten Erfolg zu planen. Zu den Pflichten des Auftragnehmers gehörte auch die Überprüfung der Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke, wenn in diesem Bereich ein Bagger eingesetzt und die Zwischenlagerung des Erdreichs erfolgen soll. Das Kammergericht stellte unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 60/14 („Kranunternehmer trägt das Baugrundrisiko!“) fest, dass der Auftragnehmer insoweit die Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen habe. Diese Pflicht hatte der Auftragnehmer verletzt, weil er sich vor Ausführung der Arbeiten nicht über die Tragfähigkeit der Decke hinreichend informiert hatte. Vielmehr hätte sich der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über die konkrete Belastbarkeit der sanierungsbedürftigen Tiefgaragendecke erkundigen müssen. Der Auftragnehmer durfte sich dabei auch nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Decke aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ verlassen. Es handelt sich bei diesem Sicherheitsschild  gemäß DIN 4066 nur um ein Verbotsschild, das  hinsichtlich der Tragfähigkeit keinen Erklärungswert hat, als dass die Zufahrt für die Feuerwehr nicht durch andere Verkehrsteilnehmer blockiert werden darf. Letztendlich stellte das Kammergericht einen ersatzfähigen Schaden fest, weil ein Berechtigter auf die ständige Verfügbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen sei.

Die Entscheidung dürfte richtig und konsequent sein.

Ein Auftragnehmer ist neben der Herstellung eines mangelfreien Werks auch verpflichtet, bei der Ausführung auf die sonstigen Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund ist ein Auftragnehmer auch selbst für den Einsatz seiner Geräte verantwortlich. Nur ihm sind regelmäßig die spezifischen Eigenschaften der von ihm verwendeten Baugeräte bekannt. Es ist auch anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenlage egal welcher Art schafft,  verpflichtet ist, die zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden (BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 223/05: „Keine Haftung des Einzelhändlers bei der Explosion einer Limonadenflasche“). Das Kammergericht hat zudem zutreffend im Rahmen der Begründung seines Urteils vom 19.02.2025 hinsichtlich des Nutzungsausfalls einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 634 Nr. 4 BGB bejaht. Der Einsturz des Tiefgaragendaches infolge der Sanierungsarbeiten stellt  auch eine mangelhafte Werkleistung des Auftragnehmers dar. In einem solchen Fall habe der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch stets eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ehedem der Auftraggeber sekundäre Mängelrechte geltend machen kann. Aus diesem Grund bestehen auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung neben den Mängelrechten des Auftraggebers. Diese Unterscheidung ist namentlich auch für die Verjährungsregelung sowie der Möglichkeit einer fiktiven Schadensberechnung von Bedeutung.