Ein Architekten trägt die Integrations- und Koordinationsverantwortung für die Einbindung von Fachplanungsleistungen in die Gesamtplanung. Dazu gehört auch das Erstellen und Fortschreiben von Bauzeitenplänen. Ein Architekten schuldet im Rahmen der Terminplanung aber nicht er, aus eigener Anschauung oder Erfahrung heraus einen realistischen Zeitansatz für eine noch nicht konkretisierte Fachplanung mit hinreichender Verlässlichkeit festzulegen. Ein Architekt sei in einem solchen Fall nur verpflichtet, im Rahmen seines allgemeinen Erfahrungswissens eine vorläufige, grob realistische Zeitannahme auf Basis vergleichbarer Projekte oder branchentypischer Erfahrungswerte zu treffen.