Wird ein vom Besteller gegenüber der Werklohnforderung des Unternehmers für die Errichtung eines Wohnhauses zur Aufrechnung gestellter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (nur) wegen Verzögerung einer Leistung geltend gemacht, setzt das nach § 280 Abs. 2 BGB einen Verzug des Unternehmers mit einer Leistungspflicht nach § 286 BGB voraus. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung im Verzugszeitraum kann nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO „Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“) unter Berücksichtigung des mit Hilfe des Mietenspiegels bestimmten fiktiven Mietpreises für das Wohnhaus mit einem Abzug von 30% geschätzt werden, weil der fiktive Mietpreis um alle auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu bereinigen ist. So das OLG Karlsruhe im zu entscheidenden Rechtsstreit.