Ist im geschlossene Architektenvertrag eine Honorarermittlung nach der HOAI geregelt und darüber hinaus, dass die vereinbarten Architektenleistungen nach der „Kostenschätzung“ abzurechnen sind, ergibt die Auslegung (vorliegend), dass damit nicht die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber vorgelegte „Kostenschätzung“, sondern die von Architekten im Zuge der Leistungsphase 2 zu erstellende Kostenschätzung zu verstehen ist – so das OLG Köln.